Im Nahverkehr und beim Einkaufen gilt Maskenpflicht. Sie soll das Risiko einer gegenseitigen Infektionen mit dem Corona-Virus verringern.
Das Tragen von Mund-Nase-Masken erschwert Menschen mit Hörbehinderung die Kommunikation, da die Masken den Mund verdecken und viele gehörlose nicht erkennen können, wenn sie jemand anspricht.
Laut Coronaschutzverordnung ist es möglich, die Mund-Nase-Bedeckung vorübergehend abzulegen, wenn das aus Gründen der Kommunikation mit gehörlosen und schwerhörigen Menschen zwingend erforderlich ist (siehe § 2 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung: https://ksl-msi-nrw.de/de/node/2867