Das KSL-MSi-NRW teilt eine wichtige Stellungnahme vom Deutschen Blinden-und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) in Bezug auf Barrierefreiheit. Hier die wichtigsten Auszüge:
Barrierefreiheit mit Accessibility Overlays nicht herstellbar
Accessibility Overlays sind Software-Werkzeuge, die den Quellcode von Webseiten verändern. Mit deren Hilfe lassen sich beispielsweise besondere Farbschemata, Schriften oder Kontrasteinstellungen wählen bzw. eine Vorlesefunktion aktivieren.
Anbieter von Accessibility Overlays werben oft damit, dass ein Webangebot durch den Einsatz ihres Produkts „barrierefrei“ ist, „zugänglich“ wird oder „die gesetzlichen Anforderungen nach BITV erfüllt“. Nicht nur öffentliche Stellen aus Bund, Ländern und Kommunen, die gesetzlich zur Barrierefreiheit ihrer Webseiten verpflichtet sind, sondern auch um Inklusion und Teilhabe bemühte Vereine und Firmen ziehen aus den Werbeversprechen falsche Schlüsse. Sie meinen – in guter Absicht –, mit einem Accessibility Overlay eine kostengünstige und zeitsparende Alternative zur barrierefreien Entwicklung und Pflege einer Webseite zu erwerben.
Festzustellen ist jedoch, dass Accessibility Overlays nach dem Stand der Technik nicht in der Lage sind, eine Webseite von außen und quasi auf Knopfdruck umfassend barrierefrei zu gestalten. Sie versagen insbesondere im Bereich der Zugänglichkeit für blinde und sehbehinderte Menschen.
Oberste Priorität bei der Herstellung von Barrierefreiheit im Internet hat die barrierefreie Gestaltung der einzelnen Webseiten selbst. Dabei sind die entsprechenden technischen Standards (EN 301549 bzw. WCAG 2.2) umzusetzen.
Accessibility Overlays können aufgrund ihrer Funktionsvielfalt, ergänzend zur zuvor unabhängig hergestellten Barrierefreiheit für bestimmte Zielgruppen jedoch einen Mehrwert haben
Der DBSV hat dafür die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, aufgeführt.
Mehr Infos im weiterführenden Link.