Am 29. Januar 1929 wurde in den USA die erste Schule für Blindenführhunde gegründet. Daher feiern wir heute diesen Tag als Tag des Blindenführhundes.
„Hunde sind hier in meinem Taxi verboten, die machen nur Dreck!“ so oder so ähnlich hören es blinde Personen häufig, ob im Supermarkt, beim Arzt, im Krankenhaus, im Restaurant oder eben bei dem Versuch ein Taxi zu ergattern.
Das Tieren nicht überall Zutritt gewährt wird, ist verständlich. Davon ist auch nicht „der beste Freund des Menschen“ ausgeschlossen. Aber was wenn es sich um einen Blindenführhund handelt? Darf das Taxiunternehmen oder das Krankenhaus sagen: „Hier bleiben Hunde generell draußen!“?
Wir äußern uns dazu mit einem klaren „Nein!“, Blindenführhunde sind nach §33 SGB V gesetzlich anerkannte medizinische Hilfsmittel. Dies wäre mit Hörgeräten zu vergleichen oder mit Rollstühlen und da können wir uns ja auch nicht vorstellen „die heute einfach mal zu Hause zu lassen“ oder? Des Weiteren sind ihre Rechte in §12e BGG gesetzlich festgelegt.
Blindenführhunde dürfen also mit. Sie müssen sogar, denn sie sind dazu da, dass sich blinde Personen orientieren können, sie geben Sicherheit, sie finden Zebrastreifen ebenso wie freie Sitzplätze und warnen vor Gefahren. Es würde den Sinn eines Blindenführhundes konterkarieren ihn mit einem Navi oder einem Schoßhündchen zu vergleichen. Lassen Sie letzteres Zuhause, sind die Folgen nicht schwerwiegend. Wenn aber dem Blindenführhund kein Zutritt gewährt wird, ähnlich wie bei den Rollstuhlfahrern und Rollstuhlfahrerinnen, kann die blinde Person nicht den Supermarkt, das Taxi oder das Krankenhaus betreten.
Blindenführhunde sind sehr gut ausgebildete, friedvolle Wesen, die keine Gefahr darstellen. Sie haben ein spezielles Geschirr und sind zudem noch als Blindenführhunde im Dienst gekennzeichnet. Das ist sehr wichtig, da diese Hunde während ihrer Arbeit höchst konzentriert sind und nicht durch Streicheleinheiten von Fremden gestört werden dürfen. Selbstverständlich gibt es auch Ausnahmen, auf Intensivstationen oder auf Isolierstationen, dürfen die Hunde nicht mit. Ansonsten gilt aber, wenn einer blinden Person mit Blindenführhund generell der Zutritt verwehrt wird, entsteht im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eine Benachteiligung und Diskriminierung.
Wenn alle Menschen Blindenführhunde als anerkannte Hilfsmittel akzeptieren und respektieren, lassen wir die Diskriminierung wieder ein Stück hinter uns und es ist ein weiterer Schritt in Richtung selbstbestimmtes Leben für blinde und sehbehinderte Menschen getan.
Weitere Informationen dazu und einen Flyer zum downloaden finden Sie hier: https://ksl-msi-nrw.de/dgs/service/804/blindenfuhrhunde-einrichtungen-des-gesundheitswesens