Direkt zum Inhalt

Mitnahme von Blindenführhunden im Taxi – Gespräch im Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Frau Stiller steht vor dem Logo des Minsterium für Verkehr  des Landes Nordrhein Westfalen

Am 12.01.2018 trafen sich Frau Janaszek und Frau Stiller vom KSL-MSi-NRW mit verschiedenen Akteuren, um gemeinsam über die Mitnahme von Blindenführhunden in Taxen zu sprechen. An dem Gespräch im Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen nahmen teil:

  • Vera Giesen, 1. Vorsitzende der Fachgruppe für Führhundhalter BSV NRW,
  • Vertreter des Taxi-Verband Nordrhein-Westfalen e.V,
  • Vertreter des Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e.V,
  • Vertreter der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V.,
  • Frau Stachowiak, Herr Wille und Herr Fischer vom Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

04.05.2018

Blindenführhunde sind speziell geschulte Hunde. Sie ermöglichen blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen eine eigenständige und gefahrenlose Orientierung in ihrem Alltag. Nach § 33 SGB V sind sie gesetzlich anerkannte medizinische Hilfsmittel. Dies gilt auch bei Fahrten mit einem Taxi. Blindenführhunde sind daher anzusehen wie Rollstühle oder Hörgeräte.

Am 05. Juli 2013 bekräftigte das Ministerium für Verkehr des Landes
Nordrhein - Westfalen in einem Erlass die Mitnahmepflicht von Blindenhunden im Taxenverkehr. Die Rechtsgrundlage des Erlasses ist § 22 Personenbeförderungsgesetz (PBefG). In dem Erlass heißt es, dass „kein Zweifel an einer Beförderungspflicht“ von blinden Menschen mit ihrem Blindenhund besteht. Weiter wird gefordert, „dass eine Beförderung von Blinden mit Blindenhund zukünftig sichergestellt“ werden soll. „Ein Verstoß gegen die Beförderungspflicht nach § 22 PBefG stellt im Übrigen eine Ordnungswidrigkeit (i.S.d. § 61 Abs. 1 Nr. 3 c) PBefG dar.“

Trotz des Erlasses wurde die Mitnahme von Blindenführhunden weiterhin vielfach verweigert. Daher wandten sich BlindenführhundhalterInnen an das Kompetenzzentrum Selbstbestimmt Leben für Menschen mit Sinnesbehinderung (KSL-MSi-NRW). Es wurde berichtet, dass als Begründung für eine Verweigerung häufig eine Tierhaarallergie genannt werde.

Das KSL-MSi-NRW wandte sich mit der Problematik an das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Am 12.01.2018 trafen Frau Janaszek und Frau Stiller vom KSL-MSi-NRW verschiedene Akteure, um gemeinsam über die Mitnahme von Blindenführhunden in Taxen in NRW zu sprechen. An dem Gespräch nahmen teil:

  • Vera Giesen, 1. Vorsitzende der Fachgruppe für Führhundhalter BSV NRW
  • Vertreter des Taxi-Verbandes Nordrhein-Westfalen e.V.
  • Vertreter des Verbandes des privaten gewerblichen Straßenpersonen-verkehrs Nordrhein-Westfalen VSPV e.V.
  • Vertreter der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V.
  • Herr Wille, Herr Fischer und Frau Stachowiak vom Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Gespräch war außerordentlich kooperativ und erbauend. Es wurden gemeinsam effiziente Lösungswege erarbeitetet, die gemeinsam umgesetzt werden.

Eine Aufgabe, die das KSL-MSi-NRW übernimmt, ist der Aufbau einer Datenbank bezüglich fehlender Bereitschaft zur Mitnahme von Blindenführhunden in Taxen in NRW. Personen, die eine Verweigerung der Mitnahme von Blindenführhunden erfahren haben, können sich an das KSL-MSi-NRW wenden. Folgende Informationen werden aufgenommen

  • Datum an dem die Mitnahme des Blindenführhundes verweigert wurde
  • Ungefähre Uhrzeit/Tageszeit
  • Stadt/Ort (mit Postleitzahl)
  • Bezeichnung des Platzes oder der Straße

Auch können in Kurzform Schilderungen anderer relevanter Aspekte erfolgen. Beispielsweise kann hier benannt werden, ob mehrere Taxen die Mitnahme verweigerten. Es können zudem rückwirkend Erfahrungen aus dem Jahr 2017 aufgenommen werden. Die Datenbank ist eine wichtige Grundlage für weitere Gespräche mit den Verbänden/Vereinigungen.

Eine weitere Aufgabe die das KSL-MSi-NRW übernommen hat, ist die Erhebung von Stichproben. Frau Stiller traf nach dem Gespräch BlindenführhundhalterInnen in verschiedenen Städten in NRW. Sie führte gemeinsam mit den freiwilligen blinden FührhundhalterInnen Stichproben an verschiedenen Taxiständen durch. Dieses Vorhaben wurde von Seiten der Taxiverbände gewünscht.

Um eine flächendeckende Übersicht zu erhalten, wurden Prüfungen in verschiedengroßen Städten durchgeführt. In folgenden Städten wurden Stichproben erhoben:

  • Am 14.02.2018 wurden in Dortmund 3 Taxistände besucht.
  • Am 14.02.2018 wurden in Witten 3 Taxistände besucht.
  • Am 21.02.2018 wurden in Essen 2 Taxistände besucht.
  • Am 22.02.2018 wurden in Köln 7 Taxistände besucht.
  • Am 05.03.2018 wurden in Gütersloh 2 Taxistände besucht.
  • Am 29.03.2018 wurde in Neuss 1 Taxistand besucht.

An welchen Taxiständen Stichproben durchgeführt wurden, ist am Ende des Berichts zu entnehmen. Frau Stiller war stets in unmittelbarer Nähe zu den FührhundhalterInnen. Somit war es ihr möglich Reaktionen und Gespräche zu verfolgen. Sobald den FührhundhalterInnen auf die Frage ob der Blindenführhund mitgenommen werden darf geantwortet wurde, klärte Frau Stiller die Situation auf.

Alle TaxifahrerInnen waren direkt bereit den Blindenführhund mitzunehmen. Das Ergebnis der Stichproben spiegelt nicht die Erfahrungen wider, die FührhundhalterInnen in Ihrem Alltag gemacht haben. Daher ist es erforderlich Faktoren zu erörtern, die Einfluss auf das Ergebnis haben können.

Bevor diese Faktoren gelistet werden, ist in diesem Bericht auch darauf zu verweisen, dass nicht alle TaxifahrerInnen pauschalisiert betrachtet werden dürfen. TaxifahrerInnen werden vor Antritt der ersten Fahrt über die Mitnahmepflicht von Blindenführhunden belehrt.
 
Viele TaxifahrerInnen kennen und befolgen diese Pflicht. Sie sind freundlich und hilfsbereit gegenüber den BlindenführhundhalterInnen. Da jedoch alle Stichproben positiv ausfielen, sind dennoch die Gründe für Verweigerungen zu erörtern.

Ein wichtiger Aspekt ist vermutlich die Begleitung von einer sehenden Person. Blinden Menschen ist es nicht möglich, Kennzeichen oder Taxiunternehmen zu erkennen. Wird die Mitnahme verweigert, muss eine blinde Person dies hinnehmen. Wird hingegen eine Mitnahme verweigert, wenn eine blinde Person in Anwesenheit einer sehenden Begleitung ist, können Kennzeichen und Taxiunternehmen notiert werden.

Zum jetzigen Zeitpunkt werden keine weiteren Stichproben durchgeführt. Aufgrund des Ergebnisses und der Wichtigkeit dieser Thematik, behält sich das KSL-MSi-NRW vor, künftig unangekündigt weitere Stichproben zu erheben und die Ergebnisse zu dokumentieren.

Bei Fragen können Sie gerne die Leitung des KSL-MSi-NRW, Frau Alexandra Janaszek, kontaktieren (Mail: alexandra.janaszek@ksl-msi-nrw.de).

Folgend werden die Taxistände gelistet an denen Stichproben erhoben wurden:

Dortmund

  • Hauptbahnhof - Ausgang Innenstadt
  • Hauptbahnhof - Ausgang Nordstadt
  • Innenstadt Kampstraße Taxistand vor dem DSW21 Kundencenter

Witten

  • Hauptbahnhof – direkt vor dem Eingang
  • Hauptbahnhof – Eingang, etwas Abstand zu dem Taxistand direkt vor dem Eingang
  • Kornmarkt

Essen

  • Steele - S-Bahn
  • Steele - Grendplatz

Köln

  • Hauptbahnhof Breslauer Platz
  • Hauptbahnhof Domplatz
  • Ebertplatz
  • Rudolfplatz
  • Chlodwigplatz
  • Barbarossaplatz
  • Neumarkt

Gütersloh

  • Bahnhof
  • Berliner Straße Kreuzung Strengerstraße

Neuss

  • Hautbahnhof